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Wasserrohrbruch

Mietminderung bei Wasserschaden möglich?

Sanitaer.org Team
Verfasst von Sanitaer.org Team
Zuletzt aktualisiert: 19. August 2019
Lesedauer: 4 Minuten

Ein Wasserschaden verursacht meist enorme Schäden und stellt daher einen erheblichen Mangel dar. Auch wenn der Vermieter den Wasserschaden nicht zu verantworten hat, können Mieter Ihre Mietzahlung mindern. Lesen Sie auf Sanitaer.org, wann eine Mietminderung bei Wasserschaden zulässig ist.

Grundsätzlich hat der Vermieter die Pflicht, die Mietwohnung in ordnungsgemäßem Zustand für den vertragsmäßigen Gebrauch zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug ist der Mieter zur Zahlung der Miete sowie zur bestmöglichen Bewahrung der Mietsache vor Schäden verpflichtet. Ein plötzlich auftretender Wasserschaden kann für die Betroffenen erhebliche Unannehmlichkeiten bereiten. Infolge der austretenden Wassermassen und beschädigter Zimmerdecken, Fußböden oder Wänden wird eine Mietwohnung schnell unbewohnbar. Instandsetzung und Baulärm verschlechtern die Wohnsituation zusätzlich. Durch einen Wasserschaden ist die Mietsache nicht mehr frei von Mängeln, der vertragsgemäße Gebrauch ist demnach nicht oder nur in eingeschränktem Maße möglich. Neben der Frage, wer für den gesamten Schaden aufkommt, sollte ebenfalls geklärt werden, ob eine Mietminderung wegen Wasserschaden zulässig ist. Haben Sie den Wasserschaden selbst zu verantworten haben, ist eine Mietminderung nicht gestattet! Trifft Sie kein Verschulden, haben Sie als Mieter das Recht die Miete entsprechend dem Umstand anzupassen.

Mietminderung bei Wasserschaden generell zulässig

Ist Ihre Wohnung aufgrund des vorliegenden Wasserschadens nicht mehr uneingeschränkt bewohnbar, sind Sie zur Mietminderung berechtigt. Für die Dauer der Wasserschadenbeseitigung können Sie die Miete in unterschiedlicher Höhe mindern. Die Höhe der Anpassung richtet sich nach dem Ausmaß des Schadens und der Beeinträchtigung der Nutzung. Auch wenn Ihr Vermieter den Wasserschaden nicht verschuldet oder zu verantworten hat, hat er die Minderung der Miete bis zur Behebung des Mietmangels zu akzeptieren. Eine Mietminderung bei Wasserschaden ist also so lange berechtigt, wie der Mangel besteht. Erst nachdem die Wasserschadensanierung abgeschlossen und der Schaden beseitigt wurde, sind Sie wieder in der Pflicht, die volle Miete zu entrichten.

UNSER TIPP:
Sorgt Ihr Vermieter nicht unverzüglich und innerhalb einer gesetzten Frist für die fachgerechte Beseitigung des Wasserschadens, können Sie als Mieter entsprechende Fachfirmen mit der Schadenbeseitigung beauftragen – die Kosten können Sie bei Ihrem Vermieter geltend machen, wenn Sie den Schaden nicht verursacht haben. Qualifizierte Sanitär-Fachbetriebe in Ihrer Nähe finden Sie in unserem Branchenverzeichnis.

Mieter sind verpflichtet einen Mangel an der Mietsache unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen – andernfalls erlischt das Minderungsrecht. Die Absicht der Mietminderung muss dem Vermieter dagegen nicht explizit mitgeteilt werden. Die Mietminderung tritt automatisch mit Eintreten eines erheblichen Mangels, der den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung einschränkt oder unmöglich macht, ein (§ 536 BGB).

Mietminderung bei Wasserschaden: Höhe der Minderung

Die angemessene Höhe der Mietminderung bei Wasserschaden hängt von den individuellen Umständen des Einzelfalles hab. Eine pauschale Aussage kann daher nicht getätigt werden. Die Bemessungsgrundlage für eine Mietminderung ist grundsätzlich die Bruttomiete einschließlich aller Nebenkosten.

Einige Beispiele für angemessene Minderungssätze nach gerichtlichen Urteilen:

  • 8% bei Durchfeuchtung der Zimmerdecke
  • 25% bei Wasserschäden an Wohnzimmerdecke und -wände
  • bis zu 30%, wenn Wasser von der Zimmerdecke in die Wohnung tropft
  • 80% bei Überschwemmung der Wohnung
  • 100% wenn die Wohnung aufgrund feuchter Wände und Decken nicht mehr bewohnbar ist

Beachten Sie: Bei diesen Angaben handelt es sich um Fallbeispiele, die lediglich zur Orientierung dienen können. Um die Miete dem vorliegenden Schaden entsprechend anpassen zu können, ist das Hinzuziehen eines qualifizierten Gutachters ratsam. Der Sachverständige bewertet den entstandenen Schaden gewissenhaft und erstellt Ihnen zudem ein wertvolles Schadensgutachten, das Sie als Grundlage Ihrer Mietminderung verwenden können.

Fazit

Mieter haben generell das Recht zur Minderung der Miete, wenn die Mieträume durch einen erheblichen Mangel nicht vertragsgemäß und nur eingeschränkt genutzt werden können. Dies ist in der Regel bei einem Wasserschaden der Fall. Je nach Ausmaß des Schadens und der Beeinträchtigung kann der Mieter entweder teilweise oder völlig von der Pflicht der Mietzahlung befreit sein. Eine Mietminderung bei Wasserschaden ist für die Zeit, in der der Mangel vorliegt, zulässig.

Über unsere*n Autor*in
Sanitaer.org Team
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