Vor einem Wasserschaden ist niemand gefeit. Ein Wasserschaden in der Mietwohnung kann erhebliche Schäden verursachen. Was Sie bei einem Wasserschaden tun können und wer für die Kosten der Schadensbeseitigung aufkommt, erfahren Sie auf Sanitaer.org.
Stellen Sie einen Wasserschaden in Ihrer Mietwohnung fest, kann es schnell zu erheblichen Unannehmlichkeiten und immensen Folgeschäden kommen. Wasser dringt durch das Mauerwerk in Wände, Decken und Fußböden ein und verursacht gravierende Schäden. Auch das Wohnungsinventar und persönliche Gegenstände sind oftmals betroffen. Zudem besteht die Gefahr, das Eigentum der Nachbarn sowie deren Mietwohnung durch Wasserschaden in Mitleidenschaft zu ziehen. Schnell stellt sich die Frage, wer denn nun für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Sind Sie von einem Wasserschaden betroffen, haben Sie das Recht für die Dauer der Schadensbehebung die Miete zu mindern. Eine Mietminderung aufgrund eines Wasserschadens ist generell zulässig, wenn die Wohnung nicht oder nur unzureichend bewohnbar ist – unabhängig davon, ob der Vermieter den Schaden zu verantworten hat oder nicht.
Wasserschaden in Mietwohnung: Was tun?
Als erste Maßnahme bei einem Wasserschaden in der Mietwohnung sollten sie selbstverständlich umgehend den Wasserfluss zum Stillstand bringen. Dazu drehen Sie am besten den Hauptwasserhahn ab. Handelt es sich um größere Mengen von Wasser, die die Wohnung überschwemmt haben, muss dieses aus der Wohnung gepumpt werden.
Nachdem das Wasser abgepumpt wurde, sollte unverzüglich mit der Wasserschadenbeseitigung begonnen werden. Für eine professionelle Schadensbeseitigung sollten Sie einen qualifizierten Fachbetrieb beauftragen und die notwendige Trocknung durchführen lassen. Nur so können Sie verhindern, dass sich Wasser im Mauerwerk festsetzt und Folgeschäden, wie zum Beispiel Schimmelbildung, auftreten. Die Dokumentation des Wasserschadens der Mietwohnung und die Auflistung aller entstandenen Schäden sind für eine spätere Klärung der Kostenübernahme sinnvoll und hilfreich.
Wer zahlt bei Wasserschaden in der Mietwohnung?
Für die Übernahme der Kosten ist es entscheidend, wer den Schaden zu verantworten hat. Als Mieter ist es von Belang, ob der Wasserschaden unverschuldet entstanden oder von Ihnen verschuldet worden ist. Mögliche Ursachen für einen unverschuldeten Wasserschaden können sein:
- verstopfte Wasserleitung
- geplatztes Ventil
- Rohrbruch
- durch Materialermüdung auslaufende Wasch- oder Spülmaschine
Sie müssen als Mieter grundsätzlich nachweisen, dass Sie den Wasserschaden in der Mietwohnung nicht selbst verschuldet haben. Dies ist der Fall, wenn der Schaden durch die normale Nutzung der Mieträume – beispielsweise durch Materialermüdung – entstanden ist. Wurde der Wasserschaden jedoch zum Beispiel durch Handwerker verursacht, die vom Vermieter beauftragt wurden, ist der Vermieter im Zweifelsfall in der Pflicht, den Nachweis der Schuld zu erbringen.
Kostenübernahme
Sind Sie nicht für den Wasserschaden in der Mietwohnung verantwortlich, übernimmt in der Regel die Versicherung des Schuldigen die Kosten für entstandene Schäden am Vermietereigentum sowie an Ihrem Besitz. Ist der Wasserschaden eigenverschuldet entstanden, sollte Ihre Versicherung die Schadenssumme übernehmen. Hierbei ist es jedoch wichtig, ob ein Schaden fahrlässig herbeigeführt wurde. Grobe Fahrlässigkeit kann beispielsweise vorliegen, wenn
- Sie Ihre laufende Waschmaschine über die Dauer eines normalen Waschvorgangs unbeaufsichtigt lassen
- Sie vergessen einen Wasserhahn zu schließen, weswegen es zur Überschwemmung der Wohnung kommt
- Sie unautorisierte und unsachgemäße Arbeiten an Wasserleitungen, -ventilen oder Wasser führenden Geräten vornehmen
Schäden an der Mietsache wie Mauerwerk, Fußboden oder Türen werden generell von der Wohngebäudeversicherung des Vermieters abgedeckt. Ihr beschädigtes Eigentum wird hingegen von Ihrer Hausratsversicherung reguliert. Auch für die Kosten der Instandsetzung der Wohnung sowie für eventuell notwendige Hotelübernachtungen bedingt durch den Wasserschaden in Ihrer Mietwohnung muss Ihre Versicherung aufkommen. Bei Schäden an fremdem Eigentum ist ihre Privathaftlichtversicherung der richtige Ansprechpartner.
Instandsetzung
Es besteht für Sie prinzipiell Anspruch auf eine fachgerechte Instandsetzung der Wohnung. Ihr Vermieter muss – unabhängig der Schuldfrage – die Wasserschäden in der Mietwohnung beheben lassen (§ 535 BGB). Beseitigt Ihr Vermieter die Mängel nicht innerhalb einer gesetzten Frist, können Sie die Schäden auf eigene Kosten beheben lassen und Schadensersatz verlangen. In unserem Branchenverzeichnis finden Sie qualifizierte Fachbetriebe, die Ihnen Ihre Wohnung bei Bedarf fachgerecht instand setzen und die Folgen des Wasserschadens beseitigen. Sind Sie Verursacher des Wasserschadens, kann der Vermieter nach der Schadensbehebung seine Ansprüche wiederum gegen Sie geltend machen.