Ein Wasserschaden ist nicht nur ärgerlich, die Beseitigung der Folgen wird auch schnell sehr teuer. Glücklich schätzt sich der, der über eine Versicherung gegen Wasserschaden verfügt. Lesen Sie auf Sanitaer.org, wann ein Wasserschaden von der Versicherung reguliert wird.
Ist ein Gebäude unzureichend gedämmt, sind Fenster oder Dächer undicht, Ventile defekt oder ein Wasserrohr so stark beschädigt, dass Wasser unkontrolliert austritt, ist häufig ein beträchtlicher Wasserschaden die Folge. Die Beseitigung eines solchen Wasserschadens kann schnell viel Geld kosten. Nachdem der erste Schreck verdaut ist und die ersten Gegenmaßnahmen eingeleitet wurden, stellt sich schließlich die Frage, wer für den entstandenen Schaden aufkommt. Die wichtigste Frage ist demnach oft: Zahlt bei einem Wasserschaden die Versicherung? – Eine Frage, die so einfach nicht zu beantworten ist! Zunächst ist schließlich zu klären, wer die Entstehung des Wasserschadens überhaupt zu verantworten hat.
Wasserschaden: Versicherung kontaktieren & Maßnahmen ergreifen!
Bemerkt man einen Wasserschaden, ist es unerlässlich, sofort die richtigen Maßnahmen zu ergreifen. Nur so kann das Ausmaß der Überschwemmung möglichst gering gehalten werden. Als Erstes sollte unbedingt der Haupthahn geschlossen und der Strom abgeschaltet werden. Nachdem dies geschehen ist, können Sie sich ein erstes Bild über die Lage machen. Sie sollten sowohl den Schaden als auch beschädigte Gegenstände ausführlich mit Fotos dokumentieren und sich unverzüglich wegen des Wasserschadens mit Ihrer Versicherung in Verbindung setzen. So sind Sie für die folgenden Sanierungsmaßnahmen gut gerüstet.
Wohnräume können aufgrund des Ausmaßes eines Wasserschadens schnell unbewohnbar werden. Sind Sie gezwungen, bis zur Schadensbeseitigung in einem Hotel zu übernachten, können diese Kosten ebenfalls von Ihrer Versicherung erstattet werden. Zudem können Sie als Mieter die Mietzahlungen für die Dauer der Instandsetzung und der Trockenarbeiten in der Wohnung mindern.
Zahlt bei einem Wasserschaden die Versicherung?
Ob Ihre Versicherung bei einem Wasserschaden die Kosten übernimmt, hängt in erster Linie davon ab, wer den Schaden zu verantworten hat. Wurden Ihre Wohnräume aufgrund der Materialermüdung Wasser führender Leitungen überschwemmt und entstand ein Wasserschaden dadurch unverschuldet, kommt Ihre Hausratversicherung in der Regel für die Kosten auf. Anders stellt es sicher allerdings dar, wenn der Wasserschaden durch Fahrlässigkeit und Missachtung der Sorgfalt hervorgerufen wurde. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie eine Waschmaschine über die Zeitdauer eines normalen Waschvorgangs hinaus unbeaufsichtigt lassen und an deren Leitungen und Verbindungen Wasser austritt. In einer solchen Situation wird der Wasserschaden durch Ihre Versicherung nicht oder nur teilweise reguliert. Denn: Grobe Fahrlässigkeit und mit Vorsatz herbeigeführte Versicherungsfälle entbinden Ihre Versicherung grundsätzlich von ihrer Zahlungspflicht (§ 81 VVG)!
Es gibt drei Arten von Versicherungen, die Wasserschäden regulieren:
- Gebäudeversicherung
Bei Schäden am Gebäude wie durchfeuchtete Wände oder Decken sowie Schimmelbefall – hervorgerufen durch einen Leitungswasserschaden.
- Hausratversicherung
Durch einen Defekt Wasser führender Leitungen hervorgerufene Schäden an Möbeln, Hausrat und mitvermieteten Gegenständen.
- Haftpflichtversicherung
Bei Leitungswasserschäden, die anliegende Personen in Mitleidenschaft ziehen.
Sind Sie Mieter und ein Wasserschaden ist in Ihrer Mietwohnung aufgetreten, sollten Sie den Vermieter über den vorliegenden Schadensfall informieren. Dieser ist verpflichtet, für die Beseitigung des Wasserschadens zu sorgen. Jeder Vermieter eines Wohnhauses verfügt in der Regel über eine Gebäudeversicherung. Haben Sie den Schaden nicht zu verantworten und sind Schäden am Gebäude entstanden, kommt die Gebäudeversicherung für den Wasserschaden auf. Ist aber beispielsweise Ihr Nachbar Verursacher des Wasserschadens, ist dessen private Haftpflichtversicherung für die Regulierung von Schäden an Ihrem Eigentum zuständig.